Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verträge

1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Klienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des Heilpraktiker für Psychotherapie, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker für Psychotherapie zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktiker für Psychotherapie für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

1.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Klienten anwendet.
2.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Klientenwillen entsprechen, sofern der Klient hierüber keine Entscheidung trifft.
3.
Es werden vom Heilpraktiker für Psychotherapie Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker für Psychotherapie gegenüber zu erklären.
4.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Klienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Klient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Honorierung der HP Psychotherapie

1.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Klient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktiker für Psychotherapies aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder –Verzeichnisse gelten nicht.
2.
Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Klienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Klient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.
Vermittelt der Heilpraktiker für Psychotherapie Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker für Psychotherapie berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Klienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Klienten eigene Honorare geltend zu machen.
4.
Lässt der Heilpraktiker für Psychotherapie Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktiker für Psychotherapies. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
5.
In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker für Psychotherapie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Klienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
6.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktiker für Psychotherapien nicht gestattet.
7.
Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Klienten für empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktiker für Psychotherapies keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker für Psychotherapie empfohlen oder verordnet und vom Klienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
8.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker für Psychotherapie oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker für Psychotherapie in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

1.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Klient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktiker für Psychotherapies aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder –Verzeichnisse gelten nicht.
2.
Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Klienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Klient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.
Vermittelt der Heilpraktiker für Psychotherapie Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker für Psychotherapie berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Klienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Klienten eigene Honorare geltend zu machen.
4.
Lässt der Heilpraktiker für Psychotherapie Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktiker für Psychotherapies. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
5.
In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Heilpraktiker für Psychotherapie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Klienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
6.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktiker für Psychotherapien nicht gestattet.
7.
Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Klienten für empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktiker für Psychotherapies keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker für Psychotherapie empfohlen oder verordnet und vom Klienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
8.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker für Psychotherapie oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker für Psychotherapie in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

1.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.
2.
Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familien-angehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
4.
Sofern der Klient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

§ 7 Rechnungsstellung

1.
Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Klient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung.
2.
Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Klienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungs-arten und die Diagnosestellung.
3.
Wünscht der Klient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker für Psychotherapie dies entsprechend mitzuteilen.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.